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Stellungnahme des Landesnaturschutzverbandes
zur 1. Fortschreibung des Abfallwirtschaftsplans Baden-Württemberg,
Teilplan Siedlungsabfälle

Diese Stellungnahme erfolgt auch im Namen der Bürgeraktion "Das Bessere Müllkonzept" und des NABU.


zu den einzelnen Punkten in der Fortschreibung:

Punkt 1.4.1 Abfallvermeidung,
Wir stimmen der Aussage zu, dass es das primäre Ziel der Abfallvermeidung ist, das Entstehen von Abfällen zu verhindern oder ….. so gering wie möglich zu halten. Die Praxis in den einzelnen Kreisen zeigt jedoch, dass sich die öffentlich-rechtlichen Entsorger aus dem Bereich der Abfallberatung weitestgehenst verabschiedet haben. Eine öffentliche Abfallberatung mit Hinweisen auf Abfallvermeidung wird von den kommunalen Entsorgern nicht mehr durchgeführt. Hier muss das Land wieder eindeutige Vorgaben machen.

Punkt 1.5.1 Intention bei der Vermeidung/Verwertung
Das hohe Niveau kann nur bei einer entsprechenden Abfallberatung aufrechterhalten werden. Gerade bei den ständig wechselnden Abfallarten, Verpackungen und steigenden Verpackungsmengen muss eine permanente Unterrichtung der Bevölkerung durch die kommunalen Entsorger erfolgen. Des Weiteren ist das Ende der Erfassung von Bio-/Grünabfällen in Baden-Württemberg noch lange nicht erreicht. Hierzu müssen weitere Vorgaben des Landes unternommen und Anstrengungen bei dem kommunalen Entsorger vorgenommen werden.

Punkt 1.5.8 Transport von Abfällen
Gerade dem Transport von Abfällen auf der Schiene von kommunalen Entsorgungsgebieten in weiter entfernte Abfallentsorgungsanlagen, hier speziell MVA's, wird in den Planungen der Abfallentsorger wenig bzw. keine Rechnung getragen. Für das Erreichen der Klimaschutzziele des Landes Baden-Württemberg müssen hierzu größere und intensivere Anstrengungen unternommen werden. Dies ist Aufgabe des Landes Baden-Württemberg und seiner angeschlossenen Regierungspräsidien. Die Prüfung des Transportes von Müll auf der Schiene darf nicht zu einer Alibiveranstaltung werden.

Punkt 1.7.1
Wir halten ein Bevölkerungswachstum von 4% bis zum Jahr 2015 unter Berücksichtigung des demographischen Wandels der Bevölkerung in Deutschland und somit in Baden-Württemberg als eindeutig zu hoch angesetzt. Es ist eher mit einer Stagnation und damit einer weiteren rückläufigen Menge an entsorgungspflichtigen Abfällen bis 2015 zu rechen. Diese "Null-Variante" muss in die Fortschreibung mit aufgenommen werden, um teuere und unsinnige Kapazitätsausweitungen zum Schutz der Bevölkerung zu vermeiden.

Punkt 1.7.2.1
Wir bitten, diese Nullvariante mit aufzunehmen.

Punkt 1.7.2.2
Wir bitten, diese Nullvariante mit aufzunehmen.

Tabelle 6 Seite 35
Zahlen zur Summe der Gewerbeabfälle, Baustellenabfälle, Strassenaufbruch und sonstige Abfälle stimmen nicht. Bei korrekter Auswertung der Zahlen ergib sich ein um 584.000 Tonnen höhere Wert pro Jahr. Die richtigen und korrekten Zahlen sind einzustellen oder eine entsprechende Erklärung der Abweichung ist beizufügen.

Punkt 2.5.1
Von Seiten des Landes ist auf diejenigen 10 öffentlich-rechtlichen Entsorger hinzuwirken, die noch immer keine getrennte Sammlung und Verwertung von Bioabfällen durchführen, dass dies in den nächsten Jahren zu erfolgen hat.

Punkt 2.7
Von Seiten des Landes ist auf die 19 fehlenden öffentlich-rechtlichen Entsorger hinzuwirken, damit in den nächsten Jahren Bodenaushubbörsen zur Schonung von Deponievolumen eingerichtet werden. Eine Vernetzung über Kreisgrenzen hinaus ist wünschenswert.

Punkt 3.1
Abfallberatung und damit verbunden eine Abfallvermeidung findet bei den meisten öffentlich-rechtlichen Entsorgern aus Kostengründen nicht mehr statt. Hier muss und soll das Land eine größere Kontrolle ausüben, gerade um die ehrgeizigen Ziele bis 2015 erreichen oder sogar unterbieten zu können.

Punkt 3.3 und 3.4
Es gilt das unter 3.1 Gesagte.

Punkt 3.9.1 d
Der Satz " …; gebrauchsfähige Gegenstände sollten …" ist durch "… gebrauchsfähige Gegenstände sind ….." zu ersetzen. Bei den öffentlich-rechtlichen Entsorger ist eher die unter d) Absatz 3 aufgeführte Behandlung des Sperrmülls vorrangig. Hier muss ein Umdenkungsprozess bei den öffentlich-rechtlichen Entsorger durch das Land eingeleitet werden und als Ziel in den Abfallwirtschaftsplan aufgenommen werden.

Punkt 3.9.1 e
Hier gilt das unter Punkt 3.9.1 d Aufgeführte.

Punkt 3.9.2 Seite 67 nach 5. aufgeführte Aufzählung
Das Land muss entsprechende Kataster zwingend bei den öffentlich-rechtlichen Entsorgern einfordern. Gerade in Bezug auf die seit 01.06.2005 geänderten Abfallströme aus dem Gewerbe ist ein entsprechendes Gewerbeabfallkataster zwingend für künftige Planungen von Seiten des Landes vorzuschreiben. Gleiches gilt für die Abfallberatung der öffentlich-rechtlichen Entsorger von Gewerbebetrieben. Hier ist noch ein großes Vermeidungs- und Verwertungspotential auszuschöpfen. Dies gilt auch für den Bodenaushub.


 



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