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Stellungnahme des Landesnaturschutzverbandes zum Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch (AGBauGB)
zu Artikel 3 "Ausführungsgesetz zum Baugesetzbuch (AGBauGB)"
Eine erleichterte Zulassung der Umnutzung land- und forstwirtschaftlicher Gebäude im Außenbereich lehnt der LNV ab, d.h. eine Umnutzung sollte auf die im BauGB festgelegte Frist binnen sieben Jahren nach Aufgabe der bisherigen Nutzung beschränkt bleiben. Die vorgesehene Verlängerung der jetzigen Ausnahmeregelung vom 12.04.1999, die bereits bis 31.12.2004 galt, um weitere vier Jahre lehnen wir damit ab.
Begründung
Das Gesetz trägt nicht, wie in der Gesetzesbegründung behauptet, dem Strukturwandel Rechnung, ganz im Gegenteil. In den Gemeinden stehen heute schon zahlreiche Gebäude leer oder sind dringend sanierungsbedürftig. Für die Erhaltung einer lebendigen Dorfgemeinschaft muss jedoch die Entwicklung der Gemeinden auf den Innenbereich konzentriert werden. Auch die Unterhaltung der Infrastruktur wie Trinkwasserversorgung-, Abwasserentsorgung, Stromversorgung, Straßen- und Winterdienst usw. ist in kompakten Gemeinden kostengünstiger als solchen, die die Infrastruktur zu entlegenen Gehöften unterhalten müssen. Wir bitten, die Prognosen für sinkende Bevölkerungszahlen bis 2050 und sinkende Kommunaleinnahmen bei Ihrer Entscheidung zu berücksichtigen. Ausgerechnet Gebäude im Außenbereich eine verlängerte Frist zum Umnutzung zuzugestehen, widerspricht nach Auffassung des LNV den Zielen einer nachhaltigen Entwicklung.
Ferner sieht der LNV das Innenministerium in der Pflicht, seinen Beitrag zum "Aktionsbündnis Flächen gewinnen Baden-Württemberg" zu leisten, indem es eben solcher Zersiedelung der Landschaft bei zunehmenden Leerständen in den Gemeinden nicht auch noch Vorschub leistet.
Gebäude im Außenbereich sollten weiterhin nur für eine land- oder forstwirtschaftliche Nutzung zur Verfügung stehen und andernfalls abgebrochen werden. Aus Sicht des LNV besteht nur dann eine Chance, die landwirtschaftliche Nutzung fortzuführen, wenn die ursprünglich zum Gehöft gehörigen Flächen ebenfalls dem neuen Besitzer zur Verfügung stehen. Dies ist aber nicht der Fall, weil diese landwirtschaftlichen Flächen getrennt vom Gebäude und vorrangig veräußert werden. Der vorliegende Gesetzentwurf geht daher nach Ansicht des LNV am eigentlichen Problem vorbei.
Der LNV bittet das Innenministerium, seine Lenkungsfunktion unter Beachtung der Kabinettsbeschlüsse zum "Aktionsbündnis Flächen gewinnen in Baden-Württemberg" wahrzunehmen. Dies bedeutet eine konsequente Innenbereichsentwicklung, nicht aber die Zerschneidung und Zersiedelung der Landschaft mit der daraus resultierenden Folge für die Kommunen, teure, nicht mehr finanzierbare Infrastruktur unterhalten zu müssen.
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