|
|
Stellungnahme des Landesnaturschutzverbandes zu Wasserrechts-Verordnungen
Staumarken-Verordnung vom 24.05.1961
Der LNV kann einer Aufhebung der Verordnung nur dann zustimmen, wenn vor Aufhebung der Verordnung sichergestellt ist, dass die Pflicht zur Anbringung von Staumarken und die Vorgaben zu ihrer korrekten und dauerhaften Anbringung anderweitig verankert ist. Die Aufnahme in jede wasserrechtliche Gestattung, die mit Aufstau verbunden ist, würden wir sehr begrüßen.
Begründung: Staumarken sind unverzichtbare Marken, um die Einhaltung von Genehmigungen kontrollieren zu können. Angesichts der Probleme im Trockensommer 2003 mit Niedrigwasser, illegalem Schwallbetrieb und ungenehmigten Stauraumerhöhungen bitten wir daher dringend darum, die Pflichten vor Aufhebung der Verordnung in anderer Weise sicherzustellen. Mit einer Aussage wie "Grundsätzlich können solche Regelungen auch mittels nicht veröffentlichter Verwaltungsvorschrift bekannt gemacht werden" können wir uns nicht zufrieden geben.
Außerdem ist der Verwaltungsaufwand, eine VwV nach Ablauf ihrer Gültigkeitsfrist jedesmal neu zu erlassen, größer als der Erlass einer dauerhaften Verordnung. Eine Verwaltungsvereinfachung können wir also nicht erkennen.
Wir bitten um eine Mitteilung, in welcher Form die Regelung weitergeführt wird.
Verordnung des Innenministeriums über die Überwachung von Erdaufschlüssen vom 18.12.1961
Der LNV weist auf das Verschlechterungsverbot des mengenmäßigen und des qualitativen Zustands von Grundwasser nach der Wasserrahmenrichtlinie hin. Es ist uns nicht verständlich, wie dieses Verschlechterungsverbot und die Berichtspflicht gegenüber der EU erfolgen soll, wenn keine Überwachung der Bohrungen zur Förderung oder Ableitung von Grundwasser mehr erfolgt.
Der Verweis auf eine "integrierte Behördenzuständigkeit" nützt nichts, wenn diese nicht per Rechtsvorschrift gehalten ist, die Überwachung auch zu tätigen.
Wir bitten daher um Mitteilung, in welcher Form die Überwachung ohne Verankerung über eine Verordnung sicher gestellt wird.
Verordnung über Anträge nach dem Wassergesetz vom 13.12.1962
Dass die derzeitige Verordnung veraltet ist, ist bedauerlich, darf aber nicht darüber hinwegtäuschen, dass die Vorgaben für einen ordentlichen Wasserrechtsantrag in erster Linie dem Antragsteller eine Hilfe sind, weniger der Wasserrechtsbehörde. Dem Antragsteller ist mit einer "bewährten Vollzugspraxis" wenig geholfen, wenn er ein oder zweimal in seinem Leben einen Wasserrechtsantrag stellt und wissen will, was er dafür alles beibringen muss. Denn es sind meist unvollständige Antragsunterlagen, die ein Genehmigungsverfahren zeitlich in die Länge ziehen.
Sollten die Wasserbehörden landeseinheitliche Formblätter gleichen Inhalts wie die Verordnung für Antragsteller bereit halten, kann die Verordnung ersetzt werden. Es stellt sich für den LNV dann allerdings die Frage, wie die Landeseinheitlichkeit der Formblätter sichergestellt wird, wenn nicht über die Verordnung.
Eine Verwaltungsvereinfachung können wir auch hier nicht erkennen.
Wir bitten um Mitteilung, auf welche schriftliche Weise einem potentiellen Antragsteller eine landeseinheitliche Prüfliste der beizubringenden Unterlagen in die Hände gegeben werden soll, falls die Verordnung von 1962 aufgehoben wird.
|
|