|
|
Fischereipachtvertrag
Vorschlag für § 6 Pachtvertrag: Bewirtschaftung des Fischereirechtes
(1) Der Pächter ist verpflichtet, das Fischereirecht ordnungsgemäß zu bewirtschaften und die Bestimmungen des Fischereigesetzes Baden-Württemberg zu beachten. Ein Pflichtbesatz wird nicht vereinbart.
(2) Besatz ist nur zulässig mit einheimischen und gewässertypischen Fischen in den nachfolgend genannten Fällen:
- nach Fischsterben zum Wiederaufbau eines typischen Fischbestandes, sofern keine Zuwanderungsmöglichkeit für die betreffende Art besteht.
- grundsätzlich mit Arten, die sich im Gewässer nicht fortpflanzen können, aber zur natürlichen Lebensgemeinschaft gehören, und zwar in maximal den genannten Höhen:
(Art)............................. (Menge).........
(Art).............................. (Menge).........
(Art).............................. (Menge).........
(3) Ein Besatz mit Fischen, die sich im Gewässer natürlich reproduzieren, ist nicht zulässig.
(4) Ein Besatz mit Fischarten, die nicht in Abs. 2 genannt sind, mit dem Ziel der Wiedereinbürgerung (z.B. sog. Artenschutzbesatz von Kleinfischen), ist nur zulässig mit Zustimmung des Verpächters, der Fischereibehörde und der Naturschutzbehörde.
(5) Besatzfische müssen gesund sein, aus zertifizierten Zuchtanlagen stammen und genetisch zur ursprünglichen Population gehören. Besatz ist nur zulässig mit Fischlaich, Brut oder Jungfischen.
(6) Der Verpächter ist von allen Fischeinsätzen rechtzeitig zu unterrichten.
(7) Der Pächter hat die Einsätze und die Fangergebnisse jährlich nach Fischarten und Gewicht getrennt aufzuzeichnen. Bei Abschluss von Erlaubnisverträgen hat der Pächter die Verpflichtung zur Führung von Fanglisten auch auf die Inhaber der Erlaubnisscheine zu übertragen und sich die Fangergebnisse spätestens bis zum 31.März des Folgejahres mitteilen zu lassen. Auf Anforderung hat der Pächter die Aufzeichnungen zusammengefasst dem Verpächter oder dessen Beauftragten mitzuteilen.
Weitere Informationen:
Gerhard Bronner, LNV-Geschäftsstelle
|
|