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Stellungnahme des Landesnaturschutzverbandes zur
Änderung des Wassergesetzes für Baden-Württemberg

 

zu Artikel 1, zu § 64 WG

Der LNV lehnt eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Planfeststellungsbeschlüssen von fünf auf acht Jahre ab. Einer einmaligen Verlängerungsoption um weitere 5 Jahre kann der LNV nur dann zustimmen, wenn der Antrag auf Verlängerung wie ein Planfeststellungsvorhaben gehandhabt wird, also ein ordentliches Anhörungsverfahren stattfindet, und das Vorhaben zum Zeitpunkt der Verlängerung dem Stand der Technik und dem Stand der Umweltqualitätsanforderungen entspricht, also derzeit mindestens

  1. den Vorschriften der EU-Richtlinie über die Prüfung der Umweltauswirkungen bestimmter Pläne und Programme (SUP-RL, 2001/42/EG)
  2. den Vorschriften der FFH- und Vogelschutzrichtlinie (92/43/EWG und 79/409/EWG), dort insbesondere auch Artikel 6
  3. den Vorschriften der Wasserrahmenrichtlinie (2000/60/EG), dort insbesondere Artikel 4 (Verschlechterungsverbot und Ziel des Erreichens eines guten Gewässerzustands) und Artikel 5 (wirtschaftliche Analyse der Wassernutzung) und ferner ein Nachweis erbracht wird, dass
  4. das Vorhaben den Zielen eines Bewirtschaftungsplanes nachweislich nicht entgegen steht (die Bewirtschaftungspläne müssen bis Dezember 2009 erstellt sein)
  5. das Vorhaben dem naturverträglichen Hochwasserschutz dient, diesem zumindest jedoch nicht zuwider läuft (Sicherung/Schaffung von Über-schwemmungs- und Retentionsflächen, Rückverlegung von Deichen usw.)


Da Planunterlagen üblicherweise an die Behörden zurückgegeben werden müssen, sind dem einmaligen Verlängerungsantrag nochmals der ursprüngliche Planfeststellungsbeschluss beizulegen sowie die Begründung für die Notwendigkeit der Verlängerung und die Nachweise der Erfüllung oben genannter Bedingungen. Weitere Unterlagen wie die UVP oder die FFH-Verträglichkeitsprüfung sind auf Anforderung zuzusenden. Eine "auf den Antrag begrenzte Anhörung", wie es der Gesetzentwurf vorsieht, ist nicht akzeptabel. Eine Anhörung, die die inhaltliche Erörterung des Vorhabens ausschließt, wäre unserer Ansicht nach auch sachwidrig, denn eine Verlängerung eines Planfeststellungsbeschlusses kann nur dann erfolgen, wenn die Voraussetzungen für den Beschluss zum Zeitpunkt der Verlängerung der Gültigkeitsdauer noch vorliegen.

zu Artikel 2, Übergangsvorschriften

Der LNV lehnt entsprechend auch hier eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer auf acht Jahre ab, kann jedoch einer möglichen einmaligen Verlängerungsoption von bereits erteilten Planfeststellungsbeschlüssen um fünf Jahre zustimmen, wenn sie die oben genannten Bedingungen erfüllen.

Begründung:

Die Begründungen für eine auf acht Jahre verlängerte Gültigkeitsdauer von Planfeststellungsbeschlüssen sind nicht nachvollziehbar.
Die langen Planungsvorbereitungen bis zum endgültigen Planfeststellungsbeschluss haben keinerlei Auswirkung auf die bisherige fünfjährige Geltungsdauer des Beschlusses, da dieser ja erst nach Abschluss der Vorbereitungen fällt. Vielmehr sind sie ein Grund für unsere Ablehnung der Verlängerung auf acht Jahre, weil ein Planfeststellungsbeschluss zum Zeitpunkt seiner Erteilung oftmals schon nicht mehr den aktuellen Standards und manchmal auch nicht mehr dem Bedarf entspricht. Dies kann bei einem Antrag auf einmalige Verlängerung um fünf Jahre jedoch im Einzelfall nochmals überprüft werden.

Es ist für uns auch nicht nachvollziehbar, weshalb die "zunehmend zu erwartenden Schwankungen der zur Verfügung stehenden Investitionsmittel" durch eine Verlängerung von Planfeststellungsbeschlüssen von fünf auf acht Jahre "besser ausgeglichen" werden und "Hochwasserschutzmaßnahmen effektiver und kostengünstiger" werden sollen. Die Dauer von Planfeststellungsbeschlüssen hat keinen Einfluss auf die Bereitstellung von Mitteln für deren Umsetzung. Dies ist allein Entscheidung des Landtags. Auch werden Planungen nicht effektiver und kostengünstiger, indem man ihre Umsetzung um Jahre hinausschiebt. Vielmehr werden sie inflationsbedingt laufend kostspieliger.

Mehrjährige Bauzeiten haben ebenfalls keinen Einfluss auf die Gültigkeitsdauer von Planfeststellungsbeschlüssen. Diese werden ja nicht dadurch ungültig, dass das begonnene Bauvorhaben nach fünf Jahren noch nicht abgeschlossen und baurechtlich abgenommen ist.

Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer von Planfeststellungsbeschlüssen ist aus unserer Sicht auch deshalb problematisch, weil Kommunen - mit behördlicher Zustimmung - ihre Bau- und Gewerbegebiete weiterhin in Retentionsbereiche hinein ausdehnen, der notwendige und längst überfällige Hochwasserschutz dieser Entwicklung aber immer weiter hinterherhinkt, weil das Land die dafür notwendigen Mittel nicht bereitstellt. Die Verschärfung der Hochwasserschadensgefahr würde durch die Verlängerung der Gültigkeitsdauer deutlich erhöht. Wir bitten daher die Regierungsfraktionen, von diesem Vorhaben abzusehen.

 

 



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