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INFO 9/2000

Stuttgart, 16.11.2000

Naturpark Schwäbische Alb


1. Grundsätze
Der Landesnaturschutzverband (LNV) fordert ein Großschutzgebiet für die Schwäbische Alb, das die bestehenden und künftig noch auszuweisenden NSGs, LSGs und FFH-Gebiete sowie eventuelle PLENUM-Flächen vernetzt und die naturschutzrelevanten Flächen als Zentrum hat. Die von der LfU definierten Vorranggebiete für den Naturschutz (PLENUM-Kulisse) sind hierfür als Minimalfläche zu betrachten.
PLENUM auf großer Fläche hat aus Sicht des LNV Priorität. Die Finanzierung auch von zukünftigen PLENUM-Projekten muss sicher gestellt sein. Der LNV trägt einen Naturpark mit, der einen deutlichen Schwerpunkt auf den Naturschutz legt und dessen Verordnung die Entwicklung zu einem Biosphärenreservat offen lässt.
Einen Naturpark nur als Instrument der Regionalentwicklung, wie die Tendenz derzeit im Südschwarzwald ist, lehnt der LNV ab. Es ist vielmehr notwendig, dass die Belange des Naturparks Eingang in die Regionalplanung finden.

2. Geschäftsstelle
Die Geschäftsstelle des Naturparks kann bei der Naturschutz-, Landwirtschafts- oder Forstverwaltung angesiedelt sein.

3. Personelle Ausstattung
Die Naturparkverwaltung muss mit qualifiziertem Verwaltungs- und Fachpersonal ausgestattet werden. Außerdem muss eine funktionsfähige Naturwacht (Ranger) in-stalliert werden.
· Verwaltungspersonal
· Fachpersonal für folgende Bereiche:
Ökologie/Naturschutz
Natur- und Umweltbildung/Öffentlichkeitsarbeit
ökologischer Landbau
natur- und umweltverträgliche Vermarktung/Tourismus
· Naturwacht/Ranger

4. Finanzielle Ausstattung
Die finanzielle Ausstattung muss sowohl ausreichendes Personal (s.o.) als auch eine langfristige Projektentwicklung auf der Basis des Naturparkplans ermöglichen. Bei Kofinanzierungsprojekten muss diese gesichert werden.

5. Qualifizierter Naturparkplan
Die Entwicklung des Naturparks soll auf der Basis eines qualifizierten Naturparkplans geplant und umgesetzt werden. Die wichtigsten Punkte eines solchen Planes sind:
· räumliches Zonierungskonzept unterschiedlicher Nutzungsintensität:
Kernzonen (als Naturvorranggebiete), Pflegezonen (Gebiete extensiver Nut-zung und Pflege), Entwicklungszonen (Wirtschaftszonen, in der nachhaltige Wirtschaftsweisen entwickelt und umgesetzt werden)
· Biotop- bzw. Schutzgebietsvernetzungskonzept
· abgestimmter Pflege- und Entwicklungsplan für alle Schutzgebiete
· Konzeption für die Erhaltung der Kulturlandschaft durch eine nachhaltige Nutzung, wo notwendig auch durch Landschaftspflege
· Konzeption umwelt- und naturverträglicher Nutzungen (Landwirtschaft, Tourismus, Gewerbe)
· Planungshoheit der Kommunen im Rahmen der bestehenden Flächennutzungs-pläne unter Abstimmung der Fortschreibungen (d.h. keine flexiblen Entwicklungs-zonen)

6. Naturpark-Trägerverein
Im Trägerverein können neben den Gemeinden auch der LNV und andere Natur-schutzverbände ordentliche Mitglieder werden.

7. Naturschutzbeirat
Dem Vorstand des Naturpark-Trägervereins wird ein Naturschutzbeirat von Fachleu-ten des amtlichen und privaten Naturschutzes zur Seite gestellt. Der Beirat ist bei Entscheidungen über Grundsatzfragen des Naturparks zu beteiligen.

8. Naturschutzzentren
Es werden mindestens drei Naturschutzzentren eingerichtet.

gez. I. Frühauf

 


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