LNV Baden-Württemberg e.V.
  Aktuell Über uns Stellungnahmen Veröffentlichungen Themen LNV-Stiftung Kontakte Sitemap
Broschüren/Film
Positionen
LNV-Infos
Rundschreiben
Sonstige
 

INFO 11/2000

Stuttgart, den 24.11.2000

Die Wasser-Rahmenrichtlinie der EU


Einleitung
Das Europäische Parlament und der Rat haben sich auf eine Richtlinie zur Schaffung eines Ordnungsrahmens für Maßnahmen im Bereich der Wasserpolitik verständigt. Ziel dieser EU-Wasserrahmen-Richtlinie (WRRL, Richtlinie 2000/60/EG) ist die Schaffung eines guten Zustandes der Oberflächengewässer und des Grundwassers innerhalb von 15 Jahren. Die WRRL ist Ende November 2000 in Kraft getreten. Sie besteht aus 26 Artikeln und 11 Anhängen.

Bisherige Sicherung der Wasserqualität und der Gewässergüte
Bislang hat die Wasserwirtschaftsverwaltung in Baden-Württemberg überwiegend den punktuellen bzw. sektoralen Ansatz verfolgt (§ 7 a WHG, Einleitungen in Gewässer). So ist sie gemäß dem Stand der Technik dem emissionsbezogenen Ansatz gefolgt. Für die Wasserqualität wurden Summenparameter wie der chemische sowie der biologische Sauerstoffbedarf herangezogen. Die Gewässerqualität wurde nach dem Saprobiensystem der LAWA beurteilt, die Strukturgüte nach einer Strukturgütekartierung, ebenfalls der LAWA, mit einem linienhaften Ansatz. Erreicht wurde eine Reduktion der Sauerstoffzehrenden Stoffe und eine Verbesserung der Gewässergüte. Auch die Phosphor- und Stickstoffbelastungen gingen zurück.
Als Handlungsbedarf sah die Wasserwirtschaftsverwaltung für die Zukunft den weiteren Ausbau der Abwasserreinigung, die Verbesserung der Strukturgüte (Gewässerentwicklungspläne), die Einschränkung diffuser Einträge in Gewässer und insbesondere den Forschungsbedarf bei endokrinen Stoffen. Mit der Pflicht zur Umsetzung der WRRL werde, so das Umweltministerium, aus der bisherigen "Kür" nun eine "Pflicht".

Die Wasserrahmen-Richtlinie und ihre Neuerungen
Die WRRL strebt als Ziel eine schrittweise Eliminierung prioritär gefährlicher Stoffe und den guten ökologischen wie chemischen Zustand der Oberflächengewässer binnen 15 Jahren an (2x6 Jahre Verlängerung sind möglich). Auch bei künstlichen oder anthropogen stark veränderten Gewässern ist mindestens ein gutes ökologisches Potential zu erreichen. Für Grundwasser ist ein guter chemischer und mengenmäßiger Zustand zu erreichen (Art. 4). Bei negativem Trend soll eine Trendumkehr erfolgen und grundsätzlich eine Verschlechterung des Gewässerzustands verhindert werden (Verschlechterungsverbot). Für das Grundwasser gilt ein Einleitungsverbot.
Die WRRL schreibt kostendeckende Wasserpreise und die Förderung eines nachhaltigen Wassergebrauchs vor. So müssen künftig die Betriebs-, Umwelt- und Ressourcenkosten auf die Wasserpreise umgelegt werden. Dies ist bislang noch längst nicht in allen EU-Staaten der Fall. Auf eine Kosteneffizienz der Maßnahmen zur Zielerreichung ist zu achten.
Die WRRL sieht zur Umsetzung zwingend einen flussgebietsweisen Ansatz vor. Daher muss zunächst die gesamte Landesfläche Baden-Württembergs auf die Zugehörigkeiten zu den Flusseinzugsgebieten Bodensee, Hochrhein, Oberrhein, Neckar, Main/Tauber und Donau zugewiesen werden. Es sind Flussgebietspläne aufzustellen und die zuständigen Behörden zu melden (inhaltliche Angaben siehe Anhang II). Die Ziele der WRRL sollen dann durch Maßnahmenprogramme (Art. 11) und Bewirtschaftungspläne (Art. 13) erreicht werden. Dabei ist eine Öffentlichkeitsbeteiligung vorgeschrieben (Art. 14).
Es wird ein Vorgehen nach Gewässertypen vorgeschrieben. Die bisherigen biologischen Qualitätsmerkmale (Saprobien-Index) müssen erweitert werden um Erhebungen etwa der Fischfauna, der Makrophyten und des Phytoplanktons. Die Liste der chemischen und physikalischen Qualitätsmerkmale wurde erweitert. Eine Pflicht zur Beschreibung eines Referenzgewässers wurde eingeführt. Dieses Referenzgewässer erhält die Gütebezeichnung "sehr guter Zustand", Entwicklungsziel für die anderen Gewässer ist ein "guter" Zustand.
Der emissionsbezogene Ansatz wird um den immissionsbezogenen Ansatz erweitert. In einem einzelstoffbezogenen Ansatz sind 32 prioritäre Stoffe definiert, für die das Ziel lautet, dass diese völlig aus den Gewässern verschwinden sollen. 99 Stoffe sind als Altlasten definiert (s.a. 76/464/EWG). Für diese ist eine Minimierung der Konzentration vorgesehen. Zusätzlich listet die WRRL in Anhang VIII weitere Schadstoffe und einige Problemstoffe auf.

Genauigkeit / Maßstab der Umsetzung
Der Berichtsmaßstab gegenüber der EU ist mit 1:500.000 vorgeschrieben. Der Arbeitsmaßstab bewegt sich in der Größenordnung von 1:25.000. In Problemgebieten muss in der Größenordnung von Einzugsgebieten von 10 km² Größe gearbeitet werden.

Zeitlicher Ablauf
  • Bis 2003 ist die WRRL im Bundesrecht (WHG) umzusetzen (Art. 24). Parallel dazu werden die Flussgebietseinheiten abgegrenzt (Zuständigkeit: UVM/LfU).
  • Bis 2004 sind die Merkmale und die Belastungen der Gewässer zu beschreiben und der EU zu melden. Dies beinhaltet eine Bestandsaufnahme (UVM/LfU) der vorhandenen Gewässer und der derzeitigen menschlichen Bewirtschaftungen und Auswirkung dieser Tätigkeit. Die Erhebung und Meldung vorhandener Schutzgebiete (einschließlich Fisch- und Muschelgewässern; Zuständigkeit: LfU) sowie eine wirtschaftliche Analyse etwa zu kostendeckenden Wasserpreisen. Hierzu hat die EU eine Vorgabe angekündigt, die binnen zwei Jahren erstellt werden soll.
  • Bis 2006 muss ein Monitoring erstellt werden (UVM/LfU) für sowohl Oberflächen als auch Grundwasser. Erst zu diesem Zeitpunkt schreibt die EU-Richtlinie die Information und Öffentlichkeitsbeteiligung vor (Art. 14). Das UVM hat jedoch beschlossen, damit bereits 2000 zu beginnen.
  • Bis 2006 müssen auch Ausnahmen von den Umweltzielen begründet werden (UVM/LfU).
  • Bis 2009 sind dann Bewirtschaftungspläne und Maßnahmenprogramme zu erstellen. Als Flächenaufgabe werden hierzu auch die unteren Wasserbehörden und andere Behörden herangezogen. Ebenfalls bis 2009 ist eine Emissionskontrolle zu etablieren.
  • Bis 2009 tritt auch zum ersten Mal eine Berichtspflicht in Kraft.
  • Bis 2012 sind die Maßnahmen umzusetzen.
  • Bis 2015 ist der "gute" Zustand zu erreichen. Eine Verlängerung dieser Umsetzung um 2 x 6 Jahre ist mit Begründung möglich. Zuständig hierfür als Flächenaufgabe sind ebenfalls die unteren Verwaltungsbehörden.

Was geschieht mit bereits existierenden anderen EU-Richtlinien im Wasserbereich?
Die bereits existierenden Richtlinien im Wasserbereich, etwa 75/440, 80/68, 77/795, ..., gehen im Verlauf der nächsten sieben Jahre in dieser WRRL auf.
Der wasserwirtschaftliche Vollzug bereits bestehender Richtlinien wird durch die WRRL nicht behindert, sondern geht weiter. So findet die Umsetzung der Kommunalabwasserrichtlinie mit Vorschriften zu Kläranlagen und Regenüberlaufbecken statt, auch im Bereich der Gewässerstrukturgüteverbesserung werden die Arbeiten fortgesetzt, und im Bereich der diffusen Belastungen werden Reduktionen weiter durchgeführt.

Ökologischer Zustand der Gewässer (Anhang V)
Der ökologische Zustand der Gewässer wird in fünf Kategorien eingeteilt: Sehr gut (Referenzwert), gut (Zielwert), mäßig, unbefriedigend, schlecht. Vorrangig verbesserungsbedürftig sind Gewässer mit der Beurteilung unbefriedigend oder schlecht. Bezüglich des chemisch-physikalischen Zustandes werden nur zwei Einteilungen eingeführt: Gut (Zielwert) und schlecht. Der chemisch-physikalische Zustand wird anhand der Parameter Temperatur, Schadstoffe, Nährstoffe, Salz, Härte und Sauerstoff ermittelt.

Die Erstellung der Bewirtschaftungspläne (Art. 13 und Anhang VII)
Für die Erstellung von Bewirtschaftungsplänen müssen die Gewässer zunächst beschrieben, typisiert und einer Kategorie zugeordnet werden. Hierfür stehen Flüsse, Seen und künstliche bzw. erheblich veränderte Gewässer zur Auswahl (Anhang II). Der Zustand der Gewässer ist nach Anhang V der Richtlinie zu beurteilen, seine Belastung zu ermitteln und die Referenzbedingungen festzulegen. Der Bewirtschaftungsplan schließlich umfasst ein gesamtes Flussgebiet samt seiner Grundwasservorkommen. Er legt beispielsweise Maßnahmen zu Gewässerrandstreifen fest, die Notwendigkeit zur Errichtung von Fischtreppen, zur Pflanzung von Gehölzsäumen oder zur Renaturierung.

Aufgabenanalyse und Zuständigkeiten
Im Rahmen einer Klausurtagung im Schwarzwald hat die Wasserwirtschaftsverwaltung bereits seit zwei Jahren Vorarbeit geleistet. Sie hat 70 Aufgaben und Aufgabengruppen erarbeitet und die Zuständigkeiten in der Kategorie "federführend", "zu beteiligen" und "zu informieren" festgelegt. Ein Teil der Ergebnisse ist im obigen Abschnitt "Zeitlicher Ablauf" wiedergegeben.

Information über die Umsetzung der WRRL
Das UVM und die LfU planen über Informationsveranstaltungen, über Rundschreiben und über das Internet über den Fortgang und die Umsetzung der WRRL zu informieren. Auf Bitte des LNV wird auch das Naturschutz-Info der LfU regelmäßig über den Fortgang berichten.
Die federführende Projektgruppe ist im UVM angesiedelt, sie wird erweitert durch Mitarbeiter der LfU. Angedacht ist ein Beirat, in dem Vertreter der betroffenen Ministerien, je ein Vertreter der kommunalen Spitzenverbände, die Regierungspräsidien und auch Verbandsvertreter der Naturschutzverbände mitwirken sollen.

 


Archiv:

Weiter zurückliegende Infobriefe finden Sie hier

Design und Programmierung:
Katrin Bächle Webdesign

Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg e.V
|
Olgastr.19
|
70182 Stuttgart
|
Tel.0711/ 24 89 55 20
|
Fax 0711/ 24 89 55 30
|
info [at] lnv-bw.de