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INFO 2/2001
Beschneiungsanlagen
1. Grundsatzposition zur künstlichen Beschneiung
Beschneiungsanlagen verdecken mit einem enormen Einsatz an Energie und Wasser die vom Menschen verursachte Erwärmung der Erdatmosphäre und deren Folge: Das Ausbleiben von Schneesicherheit für die Mittelgebirge.
Der hohe Lärmpegel durch den Betrieb belästig nicht nur die im Umfeld lebenden Menschen, sondern schreckt auch wildlebende Tiere aus ihren Winterunterständen. Durch das Fluchtverhalten werden überlebensnotwendige Fettreserven abgebaut. Das Überleben mancher Tierarten kann dadurch gefährdet werden.
Ferner ist der wirtschaftliche Betrieb nach wissenschaftlichen Untersuchungen durchaus fraglich. Danach ist das Potential für Beschneiung sogar im Südschwarzwald aufgrund der gegebenen klimatischen Bedingungen relativ gering. Es ist zweifelhaft, ob in Baden-Württemberg außerhalb des Feldberggebiets Beschneiungsanlagen überhaupt wirtschaftlich zu betreiben sind.
Sport auf künstlichem Schnee fällt weder unter den Begriff des "Natursports" noch unter den des "Sanften Tourismus". Außerdem gibt es kein Recht auf Schnee.
All dies sind Gründe, warum der Landesnaturschutzverband (LNV) Beschneiungsanlagen in Baden-Württemberg grundsätzlich ablehnt.
2. Leitlinien für den Betrieb bestehender Beschneiungsanlagen
(in Anlehnung an die Leitsätze des RP Freiburg und den Empfehlungen aus dem Handbuch "Sport und Umwelt", herausgegeben vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter fachlicher Begleitung des Bundesumweltamtes)
Wie oben dargestellt, lehnt der LNV Beschneiungsanlagen grundsätzlich ab. Für bestehende, bestandsgeschützte Anlagen fordert der LNV den Betrieb gemäß der folgenden Leitlinien. Veraltete Anlagen sind entsprechend nachzurüsten oder abzubauen.
2.1 Grundsätze
- Die Beschneiung dient in erster Linie dem Schutz von Vegetation und Boden durch den vorhandenen Skibetrieb.
- Der Betrieb von Beschneiungsanlagen darf nicht zur Erschließung neuer Skiabfahrten oder zur Planierung bisher nicht planierter Pisten führen.
2.2. Anforderung an den Betrieb aus Sicht des Naturschutzes
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