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INFO 2/2001

Beschneiungsanlagen

1. Grundsatzposition zur künstlichen Beschneiung

Beschneiungsanlagen verdecken mit einem enormen Einsatz an Energie und Wasser die vom Menschen verursachte Erwärmung der Erdatmosphäre und deren Folge: Das Ausbleiben von Schneesicherheit für die Mittelgebirge.

Der hohe Lärmpegel durch den Betrieb belästig nicht nur die im Umfeld lebenden Menschen, sondern schreckt auch wildlebende Tiere aus ihren Winterunterständen. Durch das Fluchtverhalten werden überlebensnotwendige Fettreserven abgebaut. Das Überleben mancher Tierarten kann dadurch gefährdet werden.

Ferner ist der wirtschaftliche Betrieb nach wissenschaftlichen Untersuchungen durchaus fraglich. Danach ist das Potential für Beschneiung sogar im Südschwarzwald aufgrund der gegebenen klimatischen Bedingungen relativ gering. Es ist zweifelhaft, ob in Baden-Württemberg außerhalb des Feldberggebiets Beschneiungsanlagen überhaupt wirtschaftlich zu betreiben sind.

Sport auf künstlichem Schnee fällt weder unter den Begriff des "Natursports" noch unter den des "Sanften Tourismus". Außerdem gibt es kein Recht auf Schnee.
All dies sind Gründe, warum der Landesnaturschutzverband (LNV) Beschneiungsanlagen in Baden-Württemberg grundsätzlich ablehnt.


2. Leitlinien für den Betrieb bestehender Beschneiungsanlagen
(in Anlehnung an die Leitsätze des RP Freiburg und den Empfehlungen aus dem Handbuch "Sport und Umwelt", herausgegeben vom Bundesminister für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit unter fachlicher Begleitung des Bundesumweltamtes)
Wie oben dargestellt, lehnt der LNV Beschneiungsanlagen grundsätzlich ab. Für bestehende, bestandsgeschützte Anlagen fordert der LNV den Betrieb gemäß der folgenden Leitlinien. Veraltete Anlagen sind entsprechend nachzurüsten oder abzubauen.


2.1 Grundsätze

  • Die Beschneiung dient in erster Linie dem Schutz von Vegetation und Boden durch den vorhandenen Skibetrieb.
  • Der Betrieb von Beschneiungsanlagen darf nicht zur Erschließung neuer Skiabfahrten oder zur Planierung bisher nicht planierter Pisten führen.

2.2. Anforderung an den Betrieb aus Sicht des Naturschutzes
  • Beschneiungsanlagen dürfen nicht zur Verlängerung der allgemeinen Skisaison dienen. Eine erste Beschneiung darf nur auf einer dauerhaften, natürlichen Schneedecke und gefrorenem Boden erfolgen.
  • Es darf keine weißen Bänder in der sonst schneefreien Landschaft geben.

  • Der Beschneiungszeitraum ist maximal vom 15. November bis zum 15. März je Saison festzulegen.Die Beschneiung von Skipisten dient in erster Linie dem Schutz von Vegetation und Boden durch den vorhandenen Skibetrieb. Sie sollte vorgenommen werden, wenn die vorhandene Natur- oder Kunstschneedecke geringer als 10 cm und im unebenen Bereich geringer als 20 cm ist, um vorzeitig ausapernde Stellen auf der Piste zu vermeiden.Um Wasser zu sparen, sollte die Dicke der Kunstschneeschicht eine Stärke von 25 cm im ebenem und eine von 40 cm im unebenem Gelände nicht überschreiten. Die Beschneiungsflächen sind eindeutig festzulegen und zu kennzeichnen. Ökologisch sensible Flächen (wie § 24 a-Biotope, FFH-Lebensräume, flächenhafte Naturdenkmale) sind auszunehmen. Langlaufloipen werden wegen der flächenhaften Verlärmung nicht beschneit. Wenn Belästigung dieser Art auszuschließen und der Lebensrhythmus von wildlebenden Tieren nicht gestört ist, könnten nach ausführlichen Prüfungen und Vorlage eines Gesamtkonzeptes für den Landesstützpunkt, das den Anforderungen der EU-UVP-, Der FFH- und der EU-Wasserrahmenrichtlinie genügt, Langlaufloipen von Landesstützpunkten Ski Nordisch ausgenommen werden.Um der Verlärmung der Natur entgegenzuwirken, dürfen nur Schneekanonen eingesetzt werden, die dem neusten Stand der Technik entsprechen (Niederdruckschneekanonen sind leiser und im Verbrauch von Energie sparsamer als Hochdruckkanonen). Alte Schneekanonen sind entsprechend diesen Vorgaben zu überprüfen und nachzurüsten.Das zum Herstellen von technischem Schnee verwendete Wasser muss biologisch und ökotoxikologisch unbedenklich sein. Schmelzwasser ist so abzuleiten, dass Störungen in der Vegetation oder sonstige Schäden für die Umwelt ausgeschlossen sind.Bei der Herstellung von Kunstschnee muss eine Wassertemperatur von höchstens +2o C, eine Außentemperatur von höchstens -4o C und eine Luftfeuchtigkeit von unter 60 % (ideal 50 %) vorliegen.Grundsätzlich dürfen keine chemischen oder bakterielle Zusätze bei der technischen Beschneiung eingesetzt werden, auch nicht zur Präparation der Pisten. Wird eine Fortbewegung von Schneekanonen erforderlich, so ist die so durchzuführen, dass keine Schädigung von Vegetation und Boden erfolgt.

  • Betreiber von Skipisten mit Schneekanonen haben sich einem Umweltmanagement zu unterwerfen, das auch die ökologische Schulung des Personals, die Buchführungen über die Beschneiung sowie die Pflegemaßnahmen nach der Skisaison beinhaltet.

 


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