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Fischereipachtverträge
Empfehlungen des Landesnaturschutzverbandes an die Kommunen und andere Verpächter von Fischgewässern
Der Landesnaturschutzverband Baden-Württemberg (LNV) machte im Jahr 2004 eine Umfrage unter den Umweltämter bzw. Umweltbeauftragten der baden-württembergischen Kommunen. Darin wurden die Regelung von Fischbesatz in Fischereipachtverträgen abgefragt. Zwischenzeitlich konnten 61 Verträge aus 24 Kommunen ausgewertet werden, die einen Überblick über den Stand im Land ermöglichen. Der Landesnaturschutzverband bedankt sich hierfür bei allen beteiligten Kommunen. Die Ergebnisse der Umfrage, die beim LNV bezogen werden kann, sind nachfolgend zusammengefasst:
Bei der Mehrzahl der Verträge sind Regelungen zum Pflichtbesatz enthalten. Bei älteren Verträgen hat der Pflichtbesatz oft einen Umfang, der aus fachlicher Sicht nicht sinnvoll ist. Auch in manchen neu abgeschlossenen Verträgen wird häufig noch standardmäßig ein jährlicher Fischbesatz gefordert.
Aus fachlicher Sicht weist der LNV auf Folgendes hin:
Der früher übliche umfassende Fischbesatz war oft fischereilich uneffektiv und hatte keinen Einfluss auf den Fischertrag. Der größte Teil der ausgesetzten Fische hatte eine sehr geringe Überlebensrate bis zur Fangreife.
Daneben sind Besatzmaßnahmen in manchen Fällen auch mit ökologischen Risiken verbunden:
- (1) Besatz mit Raubfischen (z.B. Hecht) kann vorhandene Populationen wenig konkurrenzfähiger Fische oder Amphibien schädigen
- (2) Besatz mit fremdländischen oder gebietsfremden Fischarten (nach der Rechtslage nicht zulässig) kann den natürlichen Fischbestand beeinträchtigen.
- (3) Eingesetzte Regenbogenforellen können vorhandene Bachforellen verdrängen.
- (4) Generell birgt ein Besatz immer das Risiko der genetischen Verfälschung oder der Einschleppung von Fischkrankheiten (auch wenn es bei Brutfischen aus zertifizierten Brutanstalten deutlich geringer ist).
Besatz in natürlichen Gewässern ist nach Ansicht des LNV nur sinnvoll, wenn nach Fischsterben oder einem Seeablass eine Population erloschen ist und nicht aus anderen Gewässer zuwandern kann, oder wenn mangels geeigneter Laichsubstrate eine Vermehrung von einzelnen Fischarten nicht möglich ist. Auch in diesen Fällen ist es jedoch unnötig, dies im Fischereipachtvertrag vorzuschreiben, da der pachtende Angelverein den Besatz aus eigenem Antrieb vornehmen wird. Umgekehrt ist es sinnvoll und nötig (wie auch in manchen neueren Verträgen praktiziert), die für einen Besatz zulässigen Arten, Herkünfte und zulässige Maximalmengen zu regeln.
In den vielfach verwendeten Musterverträgen sind aber regelmäßig noch Klauseln zum Pflichtbesatz vorgesehen. Dass dieser Besatz nur bei zwingender Notwendigkeit festzusetzen ist, wird dabei oft überlesen.
Der LNV schlägt daher vor, bei neuen Pachtverträgen im Normalfall auf einen Pflichtbesatz zu verzichten und stattdessen zulässige Arten und maximale Mengen zu regeln. Eine Beispielregelung hierfür ist im Anhang wiedergegeben, der als Teil des Pachtvertrages verwendet werden kann. Die Fischereisachverständigen können im Rahmen ihrer Beratung detaillierte Hinweise geben, bei welchen Arten und in welchen Mengen ein Besatz akzeptabel ist. Wenn bei älteren Verträgen noch umfangreicher Pflichtbesatz vorgeschrieben ist, wäre auch zu prüfen, diese Regelung im Einvernehmen mit dem pachtenden Verein zu ändern.
Der LNV würde sich freuen, wenn die stärkere Ausrichtung des Fischbesatzes an ökologischen Belangen, die im Fischereirecht und der amtlichen Beratung bereits verankert ist, sich bald auch flächendeckend in den Fischereipachtverträgen widerspiegeln würde.
Vorschlag für einen Fischereipachtvertrag
Weitere Informationen:
Gerhard Bronner, LNV-Geschäftsstelle
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